In § 3 Absatz 2 RFSTV heißt es: “Die Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote vermehrt aufnehmen.”
Dies ist ein Auftrag für ARD, ZDF, Deutschlandradio sowie alle bundesweit verbreiteten kommerziellen Programme. Zur Barrierefreiheit gehört auch die „Verschriftlichung“ audiovisueller Angebote. Wie man dieser Vorgabe des Staatsvertrages gerecht werden kann, ohne sich den Vorwurf der Presseähnlichkeit einzuhandeln, sollten die Verlegerverbände einmal darlegen.