Auf die Frage, ob sie sich von einer Rundfunkaufsicht zu einer allgemeinen Medienaufsicht entwickelt habe, verweist sie auf eine schrittweise Ausweitung seit 2003: zunächst Jugendmedienschutz, dann ab 2014 Werbegrundsätze und Anbieterkennzeichnung in Telemedien, schließlich 2020 die „Aufsicht über die Wahrung der journalistischen Sorgfalt nach § 19 MStV“.
Mit dem Medienstaatsvertrag, so die LFM weiter, seien die Kompetenzen „insbesondere auf die Regulierung digitaler Plattformen und Intermediäre, die Durchsetzung von Transparenz- und Sorgfaltspflichten im Online-Bereich sowie eine Rolle bei der Anwendung des DSA“ ausgeweitet worden. Neue Aufgaben beträfen „insbesondere die Aufsicht über digitale Medienangebote, Plattformen und Intermediäre“.
Das ist eine bemerkenswert nüchterne Beschreibung eines historisch beispiellosen Kompetenzzuwachses. Eine Behörde, die einst Sendelizenzen für privates Radio vergab, beaufsichtigt heute potenziell jeden Podcaster mit aktuellem Themenbezug. Auf die Frage, ob bereits „die Auswahl eines Gastes und das Stellen von Fragen“ für eine Einstufung als journalistisch-redaktionelles Angebot genügt, antwortet die Behörde knapp: „erfolgt eine Prüfung des Einzelfalls“. Und ja, auch ein erklärtes Gesprächsformat könne „vollständig unter journalistische Sorgfaltspflichten fallen“.
Harald Neuber, berliner-zeitung.de, 30.06.2026 (online)

