Zitiert: Pressekartellrecht auf Plattformen erweitern

Wenn eine Internetplattform eine marktbeherrschende Stellung einnimmt – dies wurde für bestimmte Plattformen vom Bundeskartellamt bereits festgestellt –, so hat diese Internetplattform ihr Verhalten an Art. 102 AEUV und § 19 GWB zu orientieren. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist auch Plattformen verboten. Damit müssen Plattformen dann allen Nutzern diskriminierungsfreien Zugang gewähren, wozu im Zweifel auch die Kontrolle der verwendeten Algorithmen gehört. Die Überprüfung und Feststellung eines Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung durch Internetplattformen ist den Kartellbehörden möglich.

Im Ergebnis dienen diese Vorschläge dem Ziel, durch die Anwendung des bestehenden Presse- und Pressekartellrechts die Meinungsvielfalt in der Presse als wichtigen Grundpfeiler für die aufgeklärte Willensbildung in Demokratien zu schützen und zu bewahren und gleichzeitig auf staatliche Kontrolle von Medien zu verzichten. Durch die Anwendung der eta­blierten Schranken der Pressefreiheit auch auf Internetserver kann die Freiheit der Medien sowohl in der klassischen Presse als auch auf Internetplattformen unbeeinträchtigt von „staatlicher Zensur“ erhalten werden.

Maxim Kleine, faz.net, 16.04.2025 (online)

Onlinefilm.org

Zitat der Woche
Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
Out of Space
Auf seinem YouTube-Kanal „Ryan ToysReview“ testet der kleine Amerikaner Ryan seit März 2015 allerhand Spielzeug. Die Beschreibung des erfolgreichen Channels ist simpel: „Rezensionen für Kinderspiele von einem Kind! Folge Ryan dabei, wie er Spielzeug und Kinderspielzeug testet.“ Ryan hat 17 Millionen Abonnenten und verdient 22 Millionen Dollar im Jahr. Berliner Zeitung, 04.12.2018 (online)