Wenn eine Internetplattform eine marktbeherrschende Stellung einnimmt – dies wurde für bestimmte Plattformen vom Bundeskartellamt bereits festgestellt –, so hat diese Internetplattform ihr Verhalten an Art. 102 AEUV und § 19 GWB zu orientieren. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist auch Plattformen verboten. Damit müssen Plattformen dann allen Nutzern diskriminierungsfreien Zugang gewähren, wozu im Zweifel auch die Kontrolle der verwendeten Algorithmen gehört. Die Überprüfung und Feststellung eines Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung durch Internetplattformen ist den Kartellbehörden möglich.
Im Ergebnis dienen diese Vorschläge dem Ziel, durch die Anwendung des bestehenden Presse- und Pressekartellrechts die Meinungsvielfalt in der Presse als wichtigen Grundpfeiler für die aufgeklärte Willensbildung in Demokratien zu schützen und zu bewahren und gleichzeitig auf staatliche Kontrolle von Medien zu verzichten. Durch die Anwendung der etablierten Schranken der Pressefreiheit auch auf Internetserver kann die Freiheit der Medien sowohl in der klassischen Presse als auch auf Internetplattformen unbeeinträchtigt von „staatlicher Zensur“ erhalten werden.
Maxim Kleine, faz.net, 16.04.2025 (online)