Im Medienrecht darf Meinungsmacht nicht als isoliertes Phänomen behandelt werden, sondern muss in einen größeren normativen Rahmen eingebettet werden. Dies gilt auch im Fall der digitalen Plattformen, von denen ein Public Value erwartet wird., die sich oft aber auch nachteilig auf die Erfüllung von Werten der liberalen Demokratie auswirken.
Demokratietheoretisch lassen sich folgende Werte herleiten: Wissensqualität (vs. Desinformation, Verschwörungstheorien), Diskursqualität (vs. Hassrede, Polarisierung), Freiheit (vs. neue Formen der Freiheitsbeschränkung wie algorithmische Auswahl und Einschüchterung), Gleichheit (vs. digitale Kluft zwischen Bevölkerungsgruppen), Vielfalt (vs. mangelnde „Übersetzung“ des Angebots in Nutzungsvielfalt), Kritik und Kontrolle (vs. unsichtbarer Missbrauch von Macht), Sicherheit (vs. Bedrohung wie Cybermobbing, Cyberkriminalität, Cyberkrieg, Verletzung von Datenschutz) und Integration ((vs. Echokammern, Filterblasen – soweit empirisch nachweisbar.)
Die Diskussion über die Neuregulierung des Medienkonzentrationsrechts bewegt sich in Richtung einer solchen umfassenden normativen Analyse. Die KEK hat ein „Sektorenmodell“ für meinungsbildungsrelevante Bereiche angekündigt, die auf Störungen hin untersucht werden sollen. Im Konzentrationsbericht der KEK wird die Weiterentwicklung des Berichts zu einem „Gefährdungsbericht“ angekündigt: „Diese sollen ohne starre Festlegungen auf zu untersuchende Mediengattungen, Verbreitungswege oder Medienmärkte allgemein für die Meinungsvielfalt und den Prozess der freien Meinungsbildung (potenziell) ungünstige mediale Entwicklungen aufzeigen.“ Im KEK-Bericht finden sich Ausführungen zu normativen Zielen wie Vielfalt, Diskurs, Mündigkeit, Medienkompetenz und freie Meinungsbildung. Angesprochen werden auch negative Auswirkungen wie Filterblasen, Echokammern und Desinformation. Was allerdings fehlt, ist eine systematische, demokratietheoretisch fundierte normative Analyse der öffentlichen und individuellen Meinungsbildung in der liberalen Demokratie (als normativer Rahmen für den Public Value des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.)
In den Eckpunkten der Rundfunkkommission für den Digitale Medien-Staatsvertrag vom Oktober 2025 finden sich diese Vorschläge der KEK nur ansatzweise wieder. Zwar ist hier von einer „Gefährdungsanalyse“ die Rede, doch werden als Indikatoren für Meinungsmacht nur die Messung ökonomischer Ressourcen und die Reichweite bzw. Nutzung digitaler Plattformen genannt. Dies wäre kein Fortschritt gegenüber der jetzigen Regelung.
Christoph Neuberger: Die Macht der digitalen Plattformen. Warum die Meinungsmacht der Plattformen endlich reguliert werden muss. MedienWirtschaft 04/2025, S. 34 f. (Paid)

