Zitiert: Rundfunkfreiheit schützt auch UKW-Zugang für Veranstalter

Die Rundfunkfreiheit schützt nicht nur bestehende Programme, sondern auch den chancengleichen Zugang zu knappen Übertragungskapazitäten. Genau dieser Zugang wird hier durch den Gesetzgeber abgeschnitten: Frei werdende UKW-Frequenzen werden nicht neu ausgeschrieben, sondern dem Markt entzogen. Nutzbare Frequenzen liegen brach, neue Anbieter werden ausgeschlossen, bestehende Marktpositionen abgeschirmt.

Das ist keine offene Medienordnung, das ist kein Digitalisierungsfortschritt, das ist nichts anderes als eine faktische Marktzutrittssperre zulasten von Vielfalt und Wettbewerb. Der gesetzlich angeordnete Zuweisungsstopp beschränkt die Möglichkeit, Programme über die vorhandene technische Infrastruktur zu verbreiten, was notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung der Rundfunkfreiheit ist, und wirkt sich unmittelbar auf die Vielfalt der Anbieter und Programme und damit zulasten der Zuhörerinnen und Zuhörer aus. Gerade deshalb ist die Entscheidung des Gesetzgebers in Schleswig-Holstein so folgenreich. Die Knappheit der UKW-Frequenzen ist ein technischer Umstand. Dass eine frei gewordene Frequenz nicht ausgeschrieben wird, ist dagegen eine politische Entscheidung. Wie gesagt: Aus unserer Sicht ist das ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit privater Anbieter.

Kai Fischer, medienpolitik.net, 21.10.2026 (online)