Der Rundfunk, also Radio und Fernsehen, so das Bundesverfassungsgericht, hat „keine Freiheit an sich“, sondern eine „dienende Freiheit“. Er soll der freien und öffentlichen Meinungs- und Willensbildung und damit der Demokratie „dienen“. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder darauf verwiesen, dass es eine zentrale Aufgabe der Medienpolitik, vorherrschende Meinungsmacht zu verhindern. Somit ist klar, dass sich Medienpolitik nicht nur auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beschränken darf, sondern die Akteure in der gesamtgesellschaftlichen Kommunikation im Blick haben muss. Weiterlesen Vermachtung in den Medien und gesellschaftliche Kontrolle
Warum Michael Sagurna einmal Druck auf die Chefredakteure sächsischer Zeitungen machte
„Ich mache mir übrigens – wenn ich das einmal einschieben darf – schon länger Vorwürfe, dass wir 2004, als wir vor der Landtagswahl standen und die NPD in den ersten Umfragen zum ersten Mal deutlich über fünf Prozent lag, das Falsche getan…
